Satzung
der Arbeitsgemeinschaft
für Saarländische Familienkunde e. V.
Präambel
Die Arbeitsgemeinschaft für Saarländische Familienkunde, gegründet am 16.09.1966 in Neunkirchen, eingetragen in das Vereinsregister am 9. August 1985 beim Amtsgericht Saarbrücken unter Nr. 3217, hat sich die nachfolgende Satzung gegeben. Die in dieser Satzung genannten Personenbezeichnungen umfassen gleichermaßen die männliche und die weibliche Form sowie das diverse Geschlecht. Die sich aus dieser Satzung ergebenden Ämter stehen Männern und Frauen sowie den Angehörigen des diversen Geschlechts offen. Lediglich aus Gründen der Übersichtlichkeit und der einfacheren Lesbarkeit wurde nur die männliche Form verwendet.
§ 1
Name, Rechtsform und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Arbeitsgemeinschaft für Saarländische Familienkunde e.V.“.
Er ist in das Vereinsregister eingetragen. Sitz des Vereins ist Saarbrücken. - Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck
- Zweck des Vereins ist die Förderung der Familienforschung. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch das Anregen und Pflegen des Interesses und Verständnisses für die Landeskunde der Saargegend unter besonderer Berücksichtigung der Familien- und Geschichtsforschung auf breitester heimatkundlicher regionalkundlicher Grundlage sowie die Förderung der wissenschaftlichen Forschungstätigkeit seiner Mitglieder. Diesem Zweck dienen Veröffentlichungen, Zusammenkünfte, Vorträge und Ausstellungen. Regelmäßige Veröffentlichungen (Periodika) sind der vierteljährliche „Informationsdienst” und der Jahresband „Saarländische Familienkunde“.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
§ 3
Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person sowie rechtsfähige Personenvereinigung werden.
- Der Verein besteht aus ordentlichen, jugendlichen und Ehrenmitgliedern.
- Ordentliche Mitglieder sind die natürlichen Personen, welche am 01.01. des laufenden Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr vollendet haben, sowie die juristischen Personen
und rechtsfähigen Personenvereinigungen. - Jugendliche Mitglieder sind die natürlichen Personen, die zum 01.01. des laufenden Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Jugendliche Mitglieder sind beitragsfrei.
- Personen, die sich in besonderem Maße Verdienste für den Verein erworben haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder und sind von der Beitragszahlung befreit.
- Nur ordentliche und Ehrenmitglieder haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
§ 4
Erwerb der Mitgliedschaft
- Der Eintritt in den Verein erfordert einen Antrag in Textform. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme und kann die Aufnahme ohne Angabe von Gründen ablehnen.
§ 5
Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder sind berechtigt,
a) zur Teilnahme an den Mitgliederversammlungen und Veranstaltungen des Vereins,
b) zum Einreichen von Anträgen zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung,
c) zum kostenlosen Bezug der periodisch erscheinenden Veröffentlichungen, ausgenommen das Sonderschrifttum. - Die Mitglieder sind verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeitrag zu entrichten und die Bestrebungen und Interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen und zu fördern. Die Mitglieder haben dem Verein unverzüglich jede Änderung ihrer Kontaktdaten in Textform mitzuteilen.
§ 6
Mitgliedsbeiträge
- Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Ordentliche Mitglieder, die sich in der Berufsausbildung oder in einem Freiwilligen Sozialen Jahr befinden, zahlen auf deren Antrag den halben Jahresbeitrag. Sie sind verpflichtet, dem Verein das Ende Ihrer Berufsausbildung oder des Freiwilligen Sozialen Jahres anzuzeigen.
- Der Jahresbeitrag ist in einer Summe fällig und bis zum 31. März eines jeden Jahres zu zahlen.
- In Sonderfällen kann auf Antrag eines Mitglieds diesem vorübergehende Beitragsermäßigung oder Beitragsbefreiung gewährt werden. Die Entscheidung erfolgt durch einfachen Mehrheitsbeschluss des Vorstandes.
§ 7
Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet
a) durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personenvereinigungen bei deren Auflösung
b) durch Austritt
c) durch Streichung von der Mitgliederliste
d) durch Ausschluss. - Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand in Textform bis zum 30. September zum jeweiligen Jahresende zu erklären.
- Ein Mitglied kann auf Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es
a) nach zweimaliger Zahlungsaufforderung in Textform an die letzten vom Mitglied dem Verein in Textform mitgeteilten Kontaktdaten den Jahresbeitrag nicht entrichtet oder
b) für den Verein unter den letzten vom Mitglied dem Verein in Textform mitgeteilten Kontaktdaten nicht mehr erreichbar ist.
Die Streichung von der Mitgliederliste ist dem Mitglied unverzüglich mitzuteilen. - Der Ausschluss erfolgt
a) bei wiederholtem oder grobem Verstoß gegen die Satzung oder gegen die Interessen des Vereins,
b) aus sonstigen schwerwiegenden Gründen. - Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Vor der Entscheidung ist dem Betroffenen unter Setzung einer Frist von mindestens vier Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwarfen zu äußern. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied unter eingehender Darlegung der Gründe durch eingeschriebenen Brief bekannt zu geben.
- Gegen den Ausschließungsbeschluss ist die Berufung zur Mitgliederversammlung statthaft. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand in Textform eingelegt und muss begründet werden. In der Mitgliederversammlung ist dem Betroffenen Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben. Über den Ausschluss entscheidet diese endgültig. Bis zur Entscheidung über die Berufung ruht die Mitgliedschaft.
- Wird der Ausschließungsbeschluss vom Mitglied nicht oder nicht rechtzeitig angefochten, so kann auch gerichtlich nicht mehr geltend gemacht werden, dass der Ausschluss unrechtmäßig sei.
- Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückerstattung von Beiträgen, Sacheinlagen und Spenden ist ausgeschlossen.
§ 8
Organe des Vereins
- Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- die Kassenprüfer
§ 9
Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
Die Einladung erfolgt über den vierteljährlich erscheinenden „Informationsdienst” des Vereins. - Sie ist außerdem einzuberufen, wenn der Vorstand dies beschließt oder wenigstens ein Viertel der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe und des Zwecks schriftlich beim Vorstand beantragt.
- Die Einladungsfrist beträgt mindestens vier Wochen.
- Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
-
- Die Wahl des Vorstandes.
- Die Wahl von 2 Kassenprüfern auf die Dauer von 3 Jahren.
- Die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des Vorstandes, des Prüfberichts der Kassenprüfer und Erteilung der Entlastung.
- Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben sowie die nach der Satzung übertragenen Angelegenheiten.
- Die vorzeitige Abberufung von Vorstandsmitgliedern oder des Vorstandes im ganzen, soweit dafür ein wichtiger Grund vorliegt.
- Die Entscheidung über die Berufung gegen den Ausschluss eines Mitgliedes nach § 7.6
- Die Festsetzung des Beitrages
- Die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft.
-
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.
-
- Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der anwesenden Mitglieder dies beantragt. Die Mitgliederversammlung kann auch über mehrere Beschlussgegenstände in einer Abstimmung entscheiden, insbesondere bei Wahlen zu mehreren Ämtern bei nur einem Kandidaten je Amt. Findet der Block der zur Abstimmung gestellten Beschlussgegenstände nicht die notwendige Mehrheit, ist über die in dem Block enthaltenen Beschlussgegenstände einzeln abzustimmen.
- Die Mitgliederversammlung entscheidet in der Regel mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder.
- Ein Antrag auf Satzungsänderung muss in die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung aufgenommen und dort begründet werden. Seine Annahme bedarf der Zustimmung von 3/4 der anwesenden Mitglieder.
- Die Abberufung von Vorstandsmitgliedern bedarf ebenfalls der Zustimmung von 3/4 der anwesenden Mitglieder.
-
- Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
- Über die Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift angefertigt. Sie muss vom Versammlungsleiter und dem Protokollanten unterzeichnet sein.
- Der Vorstand kann beschließen, dass ein Beschluss der Mitglieder außerhalb einer Mitgliederversammlung gefasst wird. Der Beschluss der Mitglieder ist dann wirksam, wenn alle Mitglieder an dem Beschlussverfahren beteiligt wurden, bis zu dem vom Vorstand dafür festgesetzten Termin mindestens die Hälfte der in der Mitgliederversammlung stimmberechtigten Personen an der Abstimmung in der vom Vorstand dafür festgelegten Form beteiligt haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde. Die Frist zur Stimmenabgabe soll mindestens vier Wochen betragen. Eine von einem stimmberechtigten ordentlichen Mitglied in diesem Abstimmungsverfahren ausdrücklich erklärte Enthaltung gilt bei der Feststellung der erforderlichen Beteiligung als Stimmabgabe im Sinne dieses Absatzes. Das Ergebnis dieser Beschlussfassung ist den Mitgliedern zur Kenntnis zu bringen und in einem Protokoll niederzulegen. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und von dem Protokollanten zu unterzeichnen.
§ 10
Vorstand
- Der Vorstand besteht aus:
-
- dem Vorsitzenden
- dem stellvertretenden Vorsitzenden
- dem Schatzmeister
- dem Schriftführer
- und bis zu 6 Beisitzern
-
- Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt. Die Mitglieder des Vorstands bleiben auch nach Ablauf ihrer jeweiligen Amtszeit solange im Amt, bis zu ihrem Amt eine wirksame Wieder- oder Neuwahl stattgefunden hat. Der Vorstand entscheidet über Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle tatsächlich im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder eingeladen und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend sind.
- Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Sitzungsleiters den Ausschlag. Der Vorstand kann auch über mehrere Beschlussgegenstände in einer Abstimmung entscheiden. Findet der Block der zur Abstimmung gestellten Beschlussgegenstände nicht die notwendige Mehrheit, ist über die in dem Block enthaltenen Beschlussgegenstände einzeln abzustimmen. Der Vorstand kann seine Beschlüsse auch auf dem Weg schriftlicher oder elektronischer Stimmabgabe, mittels Telefax oder E-Mail, sowie im Rahmen einer Video-/Telefonkonferenz oder entsprechender Zuschaltung abwesender Vorstandsmitglieder in einer Vorstandssitzung fassen.
- Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Schatzmeister und der Schriftführer vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist alleinvertretungsberechtigt. Sie können jeweils nur durch Erklärung gegenüber einem anderen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied oder der Mitgliederversammlung von ihrem Amt zurücktreten. Die Erklärung hat außerhalb von Mitgliederversammlungen in Textform zu erfolgen.
- Dem Vorsitzenden obliegt insbesondere die Einberufung der Vorstandssitzungen und der Mitgliederversammlung, die Vorbereitung und Leitung der Sitzungen sowie der Vollzug ihrer Beschlüsse. Ist der Vorsitzende verhindert, so ist der stellvertretende Vorsitzende dazu berechtigt.
Der Schriftführer führt den Schriftverkehr des Vereins.
Der Schatzmeister ist für die Finanzen des Vereins verantwortlich. Alle Ausgaben des Vereins bedürfen vor ihrem Vollzug intern der Gegenzeichnung durch den Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter.
Die Beisitzer übernehmen im Rahmen der Vorstandsarbeit Aufgaben, wie sie sich aus den in § 2 angegebenen Zielen ergeben.
Das Nähere, insbesondere die weitere Aufgabenverteilung zwischen den Vorstandsmitgliedern, kann der Vorstand in einer Geschäftsordnung regeln.
Bei einem vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, eine Ersatzperson bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen. Diese Mitgliederversammlung wählt dann für die restliche Amtszeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds einen Nachfolger.
§ 11
Kassenprüfer
- Den Kassenprüfern obliegt die Prüfung der Rechnungsführung des Vereins. Sie ist rechtzeitig vor der jährlichen Mitgliederversammlung durchzuführen.
- Außerdem haben sie das Recht, die Vereinskasse und Buchführung jederzeit zu überprüfen.
- Die Kassenprüfer unterrichten den Vorstand von dem Ergebnis der Überprüfung und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht, den sie in Textform zum Protokoll der Mitgliederversammlung reichen. Sie dürfen dem Vorstand nicht angehören.
§ 12
Vereinsauflösung
- Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss einer nur zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks.
- Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte drei Liquidatoren.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Landeskunde der Saargegend unter besonderer Berücksichtigung der Familienforschung.
Beschlossen in der ordentlichen Mitgliederversammlung am 28. Mai 2024.
Beim Amtsgericht Saarbrücken unter Nr. 3217 am 13. November 1997 in das Vereinsregister eingetragen.