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1814 Blutschande

Stephan Demuth ist mit Susanne Maldener aus Hasborn verheiratet, die ihm zwischen 1783 und 1791 fünf Kinder schenkt, von denen nur drei das 10. Lebensjahr überleben: Jakob, Susanne und Wendel. Im Gegensatz zu seinem Vater Jakob wird Stephan nicht sehr alt, er stirbt 1793 mit 35 Jahren. Nach einer Trauerzeit von 18 Monaten heiratet seine Witwe den Fuhrmann Johann Georg Schulz, der von der Münchwies stammt. Sie haben zwei Kinder, ein Junge und ein Mädchen, das aber kein Jahr alt wird. Susanne stirbt am 15. Januar 1807 im Alter von 42 Jahren.

Ihr Witwer Johann Georg Schulz heiratet nicht wieder; seinen Haushalt führt ihm seine Stieftochter Susanna, die beim Tod ihrer Mutter gerade volljährig geworden ist. Im Laufe der folgenden 20 Jahre schenkt sie sieben Kindern das Leben. Die erste Tochter Barbara kommt am 20. Dezember 1807 zur Welt, 11 Monate nach dem Tod ihrer Mutter. Michael, das zweite Kind, kommt erst fast sieben Jahre später zur Welt – im August 1814. Die weiteren Kinder folgen jetzt jeweils im Abstand von zwei bis drei Jahren. Susanne heiratet nie, weshalb alle Kinder unehelich zur Welt kommen.

Als Johann Georg Schulz am 13. August 1814 auf der Mairie von St. Wendel dem Standesbeamten das Neugeborene vorzeigt, trägt dieser alle Daten in französischer Sprache im Geburtenregister ein – und streicht später den gesamten Eintrag durch.

[Abschrift und Übersetzung: Dr. Margarete Stitz, St. Wendel;
Quelle: Standesamt St. Wendel, Geburtsregister St. Wendel.
(/) = Zeilenumbrüche im Original]

„No 80.      Acte de Naissance.
L’an mil huit cent Quatorze le Treize du mois de Aoust à huit heure du matin (/) pardevant nous Maire faisant les fonctions d’officier de l’état civil de la Mairie de St. Wendel (/) Canton de St. Wendel, Departement de la Sarre, est comparu Jean Georges (/) Schulz, âgé de quarante un ans, profession de laboureur, (/) domicilié à St. Wendel qui nous a présenté un enfant du sexe masculin né à (/) St. Wendel le treizième jour du mois de Aoust à cinq heure du matin (/) de lui Dèclarant profession de laboureur domicilié à St. Wendel (/) et de Susanne Demuth, et auquel enfant il a déclaré (/) vouloir donner les prénoms de Michel. (/) Lesdites déclaration (/) et présentation faite en présence de Anton Riotte, âgé de quarante (/) ans, profession de Cabaretier, domicilié à St. Wendel premier témoin, et de (/) Jean Pierre Chèlard âgé de vingt un ans, profession de Sous Secretaire, (/) domicilié à St. Wendel second témoin, et ont le pere et les témoins (/) signe avec nous le présent acte de maissance, apres qu’il leur en a été fait lecture. (/) Approuvé la bissure de cette déclaration, comme étante reprouvée par l’article 335. (/) du Code Civil(/) Fait St. Wendel les jour, mois et an que dessus. Le Maire de St. Wendel.

Anton Riotte           Chèlard              gorg schultz“

(am linken Rand hochkant:)
„Approuvé la bissure de cette (/) déclaration, comme étante reprouvée (/) par l’article 335 du Code Civil. (/) Le maire de St Wendel. (/) Charles Cetto“

[Übersetzung:]

Nr. 80. Geburtsakt
Im Jahre 1814 den 13ten des Monats August um 8 Uhr nachmittags erschien vor uns, dem Bürgermeister, in der Funktion des Standesbeamten der Bürgermeisterey von St. Wendel, Kanton St. Wendel, Saardepartement, Johann Georg Schulz, 41 Jahre alt, Arbeiter von Beruf, wohnhaft in St. Wendel, der uns ein Kind männlichen Geschlechts vorzeigte, geboren in St. Wendel am 13ten Tag des Monats August um 5 Uhr nachmittags durch ihn, den Erklärenden, Arbeiter von Beruf, wohnhaft in St. Wendel, und von Susanne Demuth, und diesem Kind, so erklärte er, soll der Vorname Michel gegeben werden. Diese Erklärung und das Vorzeigen geschah in Gegenwart von Anton Riotte, 40 Jahre alt, Schreiner von Beruf, wohnhaft in St. Wendel, als erstem Zeugen, und Jean Pierre Chèlard, 21 Jahre alt, Untersekretär von Beruf, wohnhaft in St. Wendel, als zweitem Zeugen, und haben der Vater und die Zeugen mit uns den vorliegenden Geburtsakt unterschrieben, nachdem er vorgelesen wurde.

[handschriftl. Zusatz identisch mit dem Seitenvermerk rechts]
Aufgenommen St. Wendel am Tag, Monat und Jahr wie oben. Der Bürgermeister von St. Wendel.

Anton Riotte    Chèlard       gorg schultz“

(am linken Rand hochkant:)
„Anerkannt [wird] die Zweitschrift dieser Erklärung, da sie missbilligt wird durch Art. 335 des Code Napoleon.
Der Bürgermeister von St. Wendel.
Charles Cetto.“

Der Artikel 335 des Code Civil (= Code Napoleon) setzt die Kenntnis des Artikels 331 voraus.

Artikel 331: Die außerehelich geborenen Kinder, mit Ausnahme der im Ehebruch erzeugten, werden durch die nachfolgende Ehe ihrer Eltern legitimiert, wenn sie diese vor ihrer Ehe anerkannt haben oder im Augenblick der Eheschließung anerkennen. In diesem letzteren Fall stellt der die Eheschließung vornehmende Standesbeamte die Anerkennung und Legitimation in einem besonderen Akte fest. (…)

Artikel 335: Diese Anerkennung kann zu Gunsten der in Blutschande oder im Ehebruch erzeugten Kinder nicht stattfinden, vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 331.

Bevor er den Eintrag durchstreicht, wendet sich Bürgermeister Carl Cetto an das zuständige Kreisgericht in St. Wendel [Staatsarchiv Coburg, MinR 883, fol. 23-30] und erhält diese Antwort:

„An den Herrn Oberbürgermeister Cetto, Wohlgebohren in St. Wendel. Antwort auf das Schreiben vom 13ten August 1814

Auf Ew. Wohlgebohrene Anfrage vom gestrigen, ob Johann Görg Schulz von St. Wendel in dem Geburts Acte des Kindes der Sussanna Demuth, seiner Stieftochter, als Vatter dieses Kindes sich einschreiben und dadurch das Kind anerkennen könne, habe ich die Ehre zu bemercken, daß

1) nach Artikel 331 des Civilgesetzbuchs keine in Blutschande erzeugten Kinder durch Heyrath legitimiert werden können, daß demzufolge auch 2) nach Article 335 auch solche Kinder nicht anerkannt werden können,

Wenn daher das befragliche Kind ein würklich in Blutschande erzeugtes Kind ist – so ist es keinem Zweifel unterworfen, daß der blutschänderische Vatter sich nicht als solcher darstellen, noch im Acte der Geburt figuriren könne. Nach alten Gesetzen sowohl als nach unseren heutigen ist aber der Incest oder Blutschande vorhanden, wenn Personen unter welchen die Ehe wegen zu naher Blutsverwandtschaft oder Verschwägerung verbotten ist – ohne vorherige Erlaubnis wenn solche möglich ist – sich fleischlich vermischen.

Da nun offenbar und namentlich nach Art. 161. die Ehe, wegen zur nahen Verwandtschaft, zwischen dem Stiefvatter und der Stieftochter verbotten ist – so muß auch das Kind, das aus dem Umgang solcher Persohnen erzeugt wird, als blutschänderisch angesehen werden. Ew. Wohlgebohren haben daher vollkommen Recht, wenn sie die Erklärung des Joh. Görg Schulz nicht aufnehmen.
Mit vollkommenster Hochachtung habe ich die Ehre zu verharren
             Der Staatsprocurator am Kreisgericht St. Wendel
                             (gez.) Riotte“

Am 8. August 1828 – im Jahr nach der Geburt des 7. Kindes – bittet Schulz um die Erlaubnis, seine Stieftochter heiraten und damit die Kinder legitimieren zu dürfen. Der Bürgermeister gibt den Schwarzen Peter an die Coburgische Landescommission weiter, die Zeter und Mordio und Blutschande schreit und ihn anweist, die Frau und die Kinder aus dem Haus zu weisen, aber Schulz gibt nicht auf. Wieder wendet er sich an die Komission, und die reicht die Angelegenheit nach Coburg weiter.

„Johann Georg Schulz hierselbst hat unterm 8. d.M. bei uns gebeten, wir möchten uns bei Ew. Herzog. Durchlaucht für ihn dahin verwenden, da ihm die Erlaubnis, sich mit seiner Stieftochter Susanna Demuth, mit welcher er seither in wilder Ehe gelebt und bereits sieben Kinder erzeugt habe, bürgerlich trauen zu lassen, ertheilt werde. Ueber diesen Gegenstand haben wir unterm 11. August die Herzog. Staatsbehörde mit Bericht gehört, welche sich aber aus mehreren triftigen Gründen denen wir auch vollkommen beipflichten müssen, gegen das Schulz. Gesuch erklärt hat. Wir verhehlen daher nicht, das quaest. Gesuch nebst den Bericht der Herzog. Staatsbehörde in der Anlage mit der unterthänigsten Bitte zu überreichen, daß Ew. Herzog. Durchlaucht uns über diesen Gegenstand mit höchster Resolution versehen zu lassen geruhen möchten.
Herzog. Saechs. Regierung
Brückner Sebaldt“

Die Antwort kommt mit negativem Bescheid zurück, worauf sich Schulz am 8. Oktober 1828 direkt an den Herzog wendet – mit guten Argumenten und starken Vergleichen:

„St: Wendel dem 8ten October 1828.
Durchlauchtigster Herzog, Gnädigster Fürst und Herr!

Johann Georg Schulz von St: Wendel wagt es Euer Hochfürstlichen Durchlaucht, unserm allergnädigsten Landesvater ergebenst vorzustellen.

Er habe unterm 19ten August laufenden Jahres die Gnade gehabt, Euer Hochfürstlichen Durchlaucht seine Lage mit seiner Stieftochter, der Susanna Demuth ergebenst zu schildern, und Allerhöchstdieselben um die nöthige Dispensation zu seiner bürgerlichen Trauung mit derselben zu bitten, sey aber durch die Allerhöchste Verfügung vom 27ten v.M. mit seinem Gesuch nicht allein absondern zugleich angewiesen worden, seine gesagte Stieftochter aus seiner Wohnung zu schaffen, welches letztere doch allerdings eine absolute Unmöglichkeit sey, indem von den 6. jüngsten der mit derselben erzeugten Kindern das älteste erst 13. und das jüngste erst 1. Tage alt, und zu ihrer Erziehung keine andere Mittel als sein täglicher Erwerb durch Plag und Mühe, vorhanden seyen: Dass diese seine Geschlechtsvermischung mit seiner Stieftochter eine blutschänderische sey, sey jedoch eine ewige Ansicht, die, wie ihm scheine, der Herr General=Procurator Riotte in seiner Uebereilung veranlaßt habe, indem eine blutschänderische Geschlechtsvermischung nur zwischen Verwandten statt finden könne, welche einen Stammvater haben, welches zwischen ihm und seiner Stieftochter der Fall nicht sey, indem sie nicht von einem und demselben Stamm herrührten, und er bloß durch den Beischlaf mit ihrer Mutter, mit ihr verschwägert sey.

Die ursprüngliche Ursache des Verbots der Ehelichung zwischen Blutsverwandten scheint keine andere, als die Veredlung der Rassen gewesen zu sein, indeß ist sie, aber aus bloßer Gewinnsucht, durch die katholischen Kirche, anders interpretirt auf die Verschwägerten ausgedehnt, und heute ein Gesetz der Sittlichkeit geworden, gegen welches Verwandte im ersten Grad, welche, /: etwa durch Verschlagung auf eine wüste Insel :/ von den übrigen Gesellschaft getrennet durch ihre Ehelichung eben so wenig sündigen könnten, als in der ersten Menschen=Familie wo nothwendiger Weise aus Geschwistern Ehegatten werden mußten, dagegen gesündigt worden ist.

Sein Alter, sein höchst unbedeutendes Vermögen, und die Unmöglichkeit seine mit seiner Stieftochter erzeugten Kinder ohne derselben Mitwirkung zu erziehen, machten ihm die Trennung von derselben unmöglich, und würden ihn zur Auswanderung nöthigen, wenn die gegen ihn erlassene Verfügung vollzogen werden sollte. Und da Euer Hochfürstliche Durchlaucht aus väterlicher Milde ohnlängst die Strafe wegen Bigamie im hiesigen Fürstenthum erlassen, so wagt er abermals die fußfälligste Bitte an Allerhöchstdieselben, seine höchst traurige Lage huldreich zu beherzigen, und ihm aus eben derselben väterlichen Milde und Gnade sein unterthänigstes Gesuch zu gewähren.

In der Hoffnung huldreicher Willfahrung seiner Bitte erstirbt er in tiefster Verehrung
Euer Herzoglichen Durchlaucht treu ergebenster Diener
Görg Schultz“

Die Coburger bleiben – natürlich – bei ihrer Ablehnung.

Susanna Demuth, die Mutter von Schulzens Kindern, stirbt am 30. November 1835 im Alter von 49 Jahren in St. Wendel. Von ihren Kinder bleiben zwei in St. Wendel, und fünf wandern in die USA aus (zwei nach Pennsylvania und drei nach Indiana). Johann Georg Schulz heiratet nicht wieder und stirbt am 4. Januar 1849 in St. Wendel.

[aus: Roland Geiger: „Lenchen Demuth – aus dem Leben der Haushälterin von Karl Marx“, St. Wendel, 2018.]